Seit 1. Juli sind Schutzkonzepte in allen Aufgabenbereichen der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich. Was bisher nur für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen galt oder über Vereinbarungen mit dem zuständigen Jugendamt geregelt wurde, gilt jetzt für alle Einrichtungen, Organisationen und Strukturen, die Kinder und Jugendliche nutzen (§ 1 UBSKMG). So müssen sich Fachkräfte in Jugendclubs, in Familienfreizeiten sowie in Erziehungsberatungsstellen gemeinsam überlegen, welche Risiken oder Gefährdungsfaktoren es für Kinder und Jugendliche gibt, wie sie diese erkennen können, welche Vorgehensweisen bei der Vermutung oder Feststellung von Kindeswohlgefährdung zu beachten sind und wo sie sich Rat suchen können.
Die Servicestelle unterstützt beim Einstieg in die Schutzkonzepterstellung mit Fortbildungen.
Mit dem Gesetz wird außerdem die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen dauerhaft verankert (§ 2 UBSKMG). Diese beruft einen Betroffenenrat und eine Unabhängige Aufarbeitungskommission, berichtet der Bundesregierung regelmäßig zu sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Deutschland und empfiehlt Maßnahmen zur Verbesserung.
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) – ehemals Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) – wird die Prävention sexuellen Kindesmissbrauchs stärken (§ 3 UBSKM). Es entwickelt bundesweite Maßnahmen und Materialien für Fachkräfte, Eltern und Kinder.
Damit einhergehend erfolgen auch Änderungen im SGB VIII: Mit § 9b werden zur individuellen Aufarbeitung von in der Kindheit und Jugend erlebter sexueller Gewalt bei Bezug von Jugendhilfeleistungen die Akteneinsichts- und Auskunftsrechte verbessert. Um systematisch aus Fehlern in den Strukturen zu lernen, soll die angepasste Aktenaufbewahrungsfrist auch die Durchführung wissenschaftlicher Analysen problematischer Kinderschutzfälle ermöglichen.
Die Ergänzung des § 6 im KKG gewährleistet eine dauerhafte und qualitätsgesicherte Bereitstellung von Beratung im medizinischen Kinderschutz.
Mit dem Gesetz soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch verbessert und Strukturen, die dazu beitragen, sexuelle Gewalt zu verhindern, gestärkt werden.