Sind Deepfakes strafbar?

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzesentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt veröffentlicht. Mit diesem sollen unter anderem Strafbarkeitslücken insbesondere im Bereich sexualisierter Deepfakes, voyeuristischer Bildaufnahmen und Rache-Pornos geschlossen werden.

Die §§ 184b und c StGB zu Kinder- und Jugendpornografie sollen um strafbare Inhalte erweitert werden, die ein »wirklichkeitsnahes« Geschehen wiedergeben. Dies ermöglicht auch Inhalte zu sperren, die nicht auf einer realen Missbrauchshandlung beruhen, sondern manipuliert (Deepnudes) oder KI-generiert wurden.

§ 184k StGB, der bisher nur das unbefugte Fotografieren von bekleideten Genitalien (Upskirting) unter Strafe stellte, soll um das unbefugte Erstellen von Bildaufnahmen unbekleideter Genitalien (z. B. in öffentlichen Saunen) sowie manipulierte Inhalte, die den Anschein erwecken, dass sexuelle Handlungen oder die unbekleideten Genitalien einer anderen Person abgebildet seien (Deepnudes), erweitert werden.

Neu eingeführt werden soll § 201b StGB zum Schutz vor täuschenden und persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten. Dieser kann auch Bedeutung für den Schutz vor personenbezogener Desinformation haben, etwa wenn manipulierte Inhalte einer Person Aussagen oder Handlungen zuschreiben, die tatsächlich nicht erfolgt sind, und dadurch ihr Ansehen erheblich schädigen können. Für junge Menschen ist § 201b StGB insbesondere bei nicht-sexualisierten Deepfakes relevant, etwa wenn manipulierte Inhalte in Peergruppen, Klassenchats oder sozialen Netzwerken verbreitet werden.

Sollten die Gesetzesänderungen so durchgehen, ist Beratung und Prävention zur Rechtsdurchsetzung notwendig. Kinder und Jugendliche brauchen altersgerechte Aufklärung zu digitaler Gewalt sowie darüber, welche Folgen das Erstellen, Verändern und Weiterleiten intimer oder täuschender Inhalte haben kann, wo strafbares Handeln beginnt und wo Hilfe zu finden ist. Erziehende benötigen niedrigschwellige und verständliche Informationen sowie Unterstützung bei Beweissicherung und Anzeige. Fachkräfte der Jugendhilfe brauchen Handlungssicherheit im Umgang mit digitaler sexualisierter Gewalt, etwa bei Sextortion, Cybergrooming und sexualisierten Deepfakes, als auch bei weiteren Formen digitaler Gewalt wie Cybermobbing oder Cyberflashing (= unaufgefordertes Zusenden sexueller Inhalte).

Dieser Beitrag wird finanziert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt im Rahmen des Dienstleistungsvertrages zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz.